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| JAHRESGEBÜHREN FÜR PATENTE |
Eine Vollmacht ist für die Einzahlung von Jahresgebühren für Patente nicht Vollmacht erforderlich.
Patentgebühren sind ab dem 4. Jahr fällig, gerechnet vom Datum der Einreichung der Anmeldung in Slowenien und sind im voraus zu bezahlen.
Für europäische Patente, die auf Slowenien erstreckt wurden, sind Jahresgebühren an das slowenische Patentamt zu bezahlen, sobald der Beschluss über die Anerkennung des europäischen Patentes veröffentlicht ist.
Patente geniessen 20 Jahre Schutz, gerechnet ab Einreichung der Anmeldung.
Ein Patent kann auf weitere 5 Jahre verlängert werden, sofern das slowenische Patentamt auf Antrag hin ein Zusatzschutzzertifikat erteilt hat.
Nachträgliche Einzahlung: 6 Monate mit Erhöhung der amtlichen Gebühr um 50%.
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| WARENZEICHEN |
Eine Vollmacht ist für die Erneuerung von Warenzeichen nicht erforderlich.
Erneuerungsgebühren sind alle 10 Jahe zu bezahlen, beginnend vom Datum der Einreichung der Warenzeichenanmeldung. Die Erneuerungsgebühren für die ersten 10 Jahre sind anlässlich der Anerkennung des Warenzeichens zu entrichten:
Nachträgliche Einzahlung: 6 Monate mit Erhöhung der amtlichen Gebühr um 50%. |
| MODELLE |
Eine Vollmacht ist für die Einzahlung von Jahresgebühren für Modelle nicht erforderlich.
Modelle geniessen 25 Jahre Schutz, gerechnet ab Einreichung der Anmeldung.
Die Gebühren für das 1. bis 5. Jahr sind anlässlich der Anerkennung des Modells zu entrichten.
Die weiteren Jahresgebühren sind im Fünfjahresintervall zu entrichten.
Nachträgliche Einzahlung: 6 Monate mit Erhöhung der amtlichen Gebühr um 50%. |
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